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   VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167   

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https://dejure.org/2011,62653
VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167 (https://dejure.org/2011,62653)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.01.2011 - Au 5 K 09.167 (https://dejure.org/2011,62653)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - Au 5 K 09.167 (https://dejure.org/2011,62653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage gegen eine Lkw-Umfahrt mit Stützmauer; Befreiung von der festgesetzten Baugrenze; Lage an einem Gewässer; Lärmimmissionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.1505

    Nachbarklage gegen die Erweiterung eines holzverarbeitenden Betriebes;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Die gegen diese Baugenehmigungsbescheide von den Klägern unter den Aktenzeichen Au 5 K 09.1505, Au 5 K 09.1506, Au 5 K 10.977 und Au 5 K 10.978 erhobenen Nachbarklagen hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 20. Januar 2011 abgewiesen.

    Die gemeinsame mündliche Verhandlung in den Verfahren Au 5 K 09.167, Au 5 K 09.1505, Au 5 K 09.1506, Au 5 K 10.977 und Au 5 K 10.978 hat das Gericht am 20. Januar 2011 durchgeführt.

    Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen Au 5 K 09.1505, Au 5 K 09.1506, Au 5 K 10.977 und Au 5 K 10.978 hat das Gericht mit Urteil vom 20. Januar 2011 abgewiesen.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behörden- und Gerichtsakten, die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten in den Verfahren Au 5 K 09.1505, Au 5 K 09.1506, Au 5 K 10.977, Au 5 K 10.978, die Niederschrift über den Augenscheinstermin, die Niederschrift über den nichtöffentlichen Erörterungstermin sowie die Niederschrift über die gemeinsame mündliche Verhandlung Bezug genommen.

  • VG Augsburg, 22.07.2010 - Au 3 S 10.945

    Sofortvollzug; wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung; Lage im vorläufig

    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Eine Genehmigung nach Art. 61 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG wird durch die unberührt bleibende Bestimmung in § 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG ausgeschlossen (so auch VG Augsburg vom 22.7.2010 Az. Au 3 S 10.945 zum Verhältnis der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur bauaufsichtlichen Genehmigung; vgl. auch Drost, Wasserrecht in Bayern, Band 2, Stand: Februar 2008, Art. 61 h BayWG, RdNrn. 7 ff., 62).

    Die dem vorbeugenden Hochwasserschutz dienenden Vorschriften stellen nicht auf eine enge räumliche Beziehung zwischen baulicher Anlage und einen durch die Vorschriften geschützten Personenkreis ab (vgl. VG Augsburg vom 22.7.2010 Az. Au 3 S 10.945).

  • BVerwG, 29.05.2001 - 4 B 33.01

    Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Dass insoweit an das Vorhandensein von Landwirtschaft keine zu strengen Maßstäbe zu stellen sind, ist auch daran zu erkennen, dass das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Festsetzung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan nicht schon dann wegen Funktionslosigkeit unwirksam wird, wenn in dem maßgeblichen Bereich nur noch Wohnhäuser und keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden sind, sondern erst dann, wenn auch mit ihrer Errichtung auf unabsehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden kann, weil es keine Fläche mehr gibt, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe (BVerwG vom 29.5.2001 Az. 4 B 33/01).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass ungeachtet der obigen Ausführungen, nach denen die genehmigten Anlagen nicht gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die Errichtung und der Betrieb der Lkw-Umfahrt eine Wertminderung des Grundstückes der Kläger zur Folge hat, die einen unzumutbaren und rechtswidrigen Eingriff in ihr Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerwG vom 6.12.1996 Az: 4 B 215/96).
  • VGH Bayern, 01.07.2005 - 25 B 99.86

    Nachbarklage, Umbau eines Viehstalls in einen Schweinemaststall, faktisches

    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Selbst eine geplante, aber noch nicht genehmigte Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken hat bei der Bemessung des tatsächlichen Immissionsabstandes außer Betracht zu bleiben (vgl. BayVGH vom 1.7.2005 Az. 25 B 99.86).
  • VGH Bayern, 03.01.1995 - 2 B 91.2878

    Bauplanungsrecht: Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zu landwirtschaftlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn von dem genehmigten Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (BayVGH vom 3.1.1995 BayVBl. 1995, 347).
  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 15 CS 06.1696
    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Unabhängig davon kommt den wasserrechtlichen Vorschriften über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten im WHG bzw. BayWG mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises auch keine drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG vom 17.8.1972 Buchholz 445. § 32 WHG Nr. 1; BayVGH vom 3.8.2006 Az. 15 CS 06.1696).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG vom 19.6.1986 DVBl 1987, 476; BayVGH vom 10.3.1987 Az. 1 B 86.2710; BVerwG vom 28.10.1993 DVBl 1994, 142; BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH vom 13.8.2005 Az. 15 CS 05.1676).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG vom 19.6.1986 DVBl 1987, 476; BayVGH vom 10.3.1987 Az. 1 B 86.2710; BVerwG vom 28.10.1993 DVBl 1994, 142; BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH vom 13.8.2005 Az. 15 CS 05.1676).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

    Auszug aus VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.167
    Ob einer bauplanerischen Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung eine solche nachbarschützende Wirkung zukommen soll, ist jeweils durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln, wobei es der Gemeinde als Planungsträgerin freisteht, eine Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder auch zum Schutz Dritter zu erlassen (BVerwG vom 19.10.1995 Az. 4 B 215/95 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.08.2005 - 15 CS 05.1676
  • VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 5 K 09.1505

    Nachbarklage gegen die Erweiterung eines holzverarbeitenden Betriebes;

    Dazwischen liegt noch die Lkw-Umfahrt, für die eine eigene Genehmigung erteilt worden ist, die Gegenstand des Klageverfahrens Au 5 K 09.167 ist.
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